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Rechtsanwalt Gabelmann übernimmt Rechtsangelegenheiten im Bereich Baurecht in Karlsruhe Baurecht bezeichnet je nach Zusammenhang: Die Gesamtheit der Rechtsnormen, die das Bauen betreffen. Dabei wird üblicherweise unterschieden zwischen privatem Baurecht - Rechtsnormen des Zivilrechts, insbesondere
- Grundeigentum und Nachbarrecht (§§ 903 ff. BGB),
- Werkverträge (§§ 631 ff. BGB), die etwa zur Vorbereitung und Durchführung eines Bauvorhabens geschlossen werden (Architektenvertrag, Bauvertrag mit Bauunternehmern usw.), sowie die
- Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer und
öffentlichem Baurecht - jene Teile des öffentlichen Rechts, die (auch) Bauvorhaben betreffen. Innerhalb des öffentlichen Baurechts wird nochmals unterschieden zwischen dem - Bauplanungsrecht - den Normen, die die Bebaubarkeit von Grundstücken regeln; in Deutschland sind dies im wesentlichen die Vorschriften des Baugesetzbuches
- Bauordnungsrecht - den Normen, die nähere Vorschriften für einzelne Bauvorhaben regeln wie z.B. Sicherheits- und Gestaltungsvorschriften
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